Aktuelle Infos

Beiträge

Anpassung IKK BB-Zusatzbeitrag ab 1. Januar 2025

Die kontinuierlichen, kostenintensiven Gesetzgebungen des Bundesministeriums für Gesundheit
veranlassen uns leider dazu, den Zusatzbeitrag ab 01.01.2025 auf 3,1 Prozent anpassen zu müssen.

Der Beitragssatz der IKK BB beträgt insgesamt 17,7 Prozent und der ermäßigte Beitragssatz 17,1 Prozent.

Die ab Januar geltenden neuen Sätze, weitere Details und News lesen Sie in unserem Infobrief IKK BB betriebsnah (Dezember 2024):

IKK BB BETRIEBSNAH herunterladen

 

Grenzwerte und Insolvenzgeldumlage

Die Grenzwerte (z.B. die Bemessungsgrenze) zur Krankenversicherung erhöhen sich auch 2025.
Mehr erfahren

 

Umlagesätze ab 1. Januar 2025

Erfreulicherweise können wir den Umlagesatz U2 bei Mutterschaft zum 1. Januar 2025 senken.

Umlage U1 bei KrankheitUmlage U2 bei Mutterschaft
Erstattungssatz 70 %2,45 %Die Umlage U2 bei Mutterschaft wurde zum
01.01.2025 gesenkt:
Erstattungssatz 60 %2,00 %U2 bei Mutterschaft0,23 %
Erstattungssatz 50 %1,49 %

Beitragsabschlag zur Pflegeversicherung für Familien mit mehreren Kindern

Am 30. Juni 2025 läuft die zweijährige Übergangsphase hinsichtlich des Nachweises der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder aus. Übergangsphase bedeutet hierbei vereinfachtes Nachweisverfahren zur Elterneigenschaft.

Bis 30. Juni 2025 ist es ausreichend, wenn Arbeitnehmer Angaben zu berücksichtigungsfähigen Kindern ihrem Arbeitgeber nur mitteilen, d. h. die Arbeitgeber sind weitgehend innerhalb der Übergangsphase vom Prüfaufwand befreit (Verzicht auf die Vorlage konkreter Nachweise).

Diese Übergangszeit wird zugleich dafür genutzt, ein digitales Übermittlungsverfahren zu installieren, mit dem die Arbeitgeber die erforderlichen Informationen zur Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder über die DSRV (Datenstelle der Rentenversicherung) vom BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) anfordern und Änderungen hierzu proaktiv mitgeteilt bekommen.

Das automatisierte Verfahren soll bereits ab 01.04.2025 an den Start gehen (Vorlaufzeit bis zum Ende der Übergangsphase).

Meldeverfahren

Wegfall der Rechtskreistrennung im Meldeverfahren

Zum 01.01.2025 wird grundsätzlich die Trennung der Rechtskreise in Ost und West aufgehoben. Für den Meldebereich bedeutet das: Maßgeblich ist hier der Zeitraumbezug der Meldung.

  • Allein aus Anlass der Aufgabe der Rechtskreistrennung sind keine Ab- und Anmeldungen zum Jahreswechsel 2024/25 vorzunehmen
  • Für Meldezeiträume bis 31. Dezember 2024 bleibt es dabei, dass in den DEÜV-Meldungen und Stornierungsmeldungen der jeweils zutreffende Rechtskreis Ost oder West anzugeben ist; dies gilt insbesondere für die Jahresmeldungen 2024, die bis zum 17. Februar 2025 zu übermitteln sind (15. Februar 2025 = Samstag)
  • Für Meldezeiträume ab 1. Januar 2025 ist in den DEÜVMeldungen kein Rechtskreiskennzeichen mehr anzugeben (Grundstellung im Feld KENNZRECHTSKREIS)
  • Beispiel: Endet eine langjährige Beschäftigung zum 31.01.2025, so ist das Ende der Beschäftigung ohne Rechtskreiskennzeichen zu melden, weil sich der Meldezeitraum in das Jahr 2025 erstreckt.

Wichtig: Im Grunde sollte, was für die DEÜV-Meldungen gilt, analog auch für die Beitragsnachweise gelten. Aber: Für das Beitragsnachweisverfahren ergeben sich zum 1. Januar 2025 zunächst keine Änderungen. Die Kennzeichnung der Rechtskreise im Beitragsnachweis ist für 2025 zunächst weiterhin unverändert fortzuführen.

Sozialversicherung

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2025 auf 12,82 EUR brutto je Zeitstunde erhöht. Von diesem Betrag sind dann auch die Beiträge zur Sozialversicherung mindestens zu berechnen. Auch wenn der Mindestlohn unterschritten wird, ist er gleichwohl maßgeblich für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung.

Von diesem Betrag sind dann auch die Beiträge zur Sozialversicherung mindestens zu berechnen. Auch wenn der Mindestlohn unterschritten wird, ist er gleichwohl maßgeblich für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung.

Hinweis: Dadurch könnten sich bei Betriebsprüfungen Nachforderungen ergeben.

Auswirkung der Anhebung des Mindestlohnes auf Minijobs und Midijobs

Aufgrund der dynamisch ausgestalteten Geringfügigkeitsgrenze seit dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze stets an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Es gibt auch keine Übergangsregelungen (Arbeitnehmer, die bisher SV-pflichtig waren, gelten durch die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2025 als geringfügig beschäftigt). Sofern in der Beschäftigung Sozialversicherungspflicht bestehen bleiben soll, ist daher ggf. eine Anpassung erforderlich. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 EUR je Zeitstunde zum 1. Januar 2025 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze auf 556 EUR im Monat und 6.672 EUR im Jahr.

Wichtig: Die wöchentliche Arbeitszeit ist aber nach wie vor kein Beurteilungskriterium für Geringfügigkeit! Der Übergangsbereich bei Midijobs ändert sich somit auf 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro (Hinweis: keine Verschiebung über die 2.000 Euro hinaus).

Hinweis: Nutzen Sie eine Dauerbeitragsnachweisung? Dann übermitteln Sie uns bitte eine neue ab Januar 2025.

Elektronischer Datenaustausch

Elektronische Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB)

Wir möchten unsere Arbeitgeber darauf hinweisen, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung nur noch im elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahren (XML-Format) zu beantragen ist und übermittelt wird (obligatorisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren – auf Wunsch ggf. auch im Abonnentenmodell). Bei Wahl des Abonnentenmodells entscheidet der Arbeitgeber, dass die Bescheinigungen automatisiert ohne erneuten Antrag in einem bestimmten Turnus ausgestellt werden sollen. Dabei stehen eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Ausstellung zur Auswahl, zusätzlich ist das Beginn-Datum anzugeben.

Die Laufzeit des Abos ist in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich nicht begrenzt. Der Arbeitgeber kann es jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (Kennzeichen „J“ im Feld „Widerruf_ Abo“). Im Falle des Widerrufs wird das Abonnement zukunftsbezogen beendet. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt erneut die Ausstellung einer UB gewünscht wird, ist ein neuer elektronischer Antrag zu stellen.

Der Antrag kann aber auch durch einen Bevollmächtigten z. B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Auch ein für diese Zwecke bevollmächtigter sonstiger Dienstleister kann den Antrag stellen. Dieser hat seine Vollmacht jedoch stets nachzuweisen.

Die UB wird bei Rückmeldung in Form einer einfachen oder qualifizierten Bescheinigung der Kasse als Anhang im PDF-Format übermittelt.

Die Ablehnung der UB erfolgt entweder mit:

  • Kennzeichen 1 = Versagung_Bescheinigung, weil obliegende Pflichten nicht rechtzeitig oder vollständig erfüllt wurden oder
  • Kennzeichen 2 = aktuell kein laufendes Arbeitgeberkonto besteht.

Einrichtung eines Arbeitgeberkontos

Für die Einrichtung/Anlage und Führung Ihres Arbeitgeberkontos bei unserer IKK BB steht ein elektronisches Datenaustauschverfahren zur Verfügung. Wir bitten darum, uns die zur Erfassung notwendigen Grunddaten wie zum Beispiel die Einreichung des SEPA-Mandats, die Wahlerklärung zur Umlage oder eine Info über die Kommunikation über einen Dienstleister auf dem digitalen Kommunikationsweg vorrangig zu übermitteln.

Dabei sind auch die Angaben zur Rechtsform im Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) und im DSAK (Datensatz Arbeitgeberkonto) anzugeben zur Steigerung der Datenqualität im Bereich der Stammdaten. Grundlage für die Angabe der Rechtsform ist die Code-Tabelle der Bundesagentur für Arbeit (BA), die bereits bislang im DSBD-Verfahren genutzt wird.

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