Schwangerschaftsabbruch

Sofern keine besonderen rechtfertigen Gründe vorliegen, ist ein Schwangerschaftsabbruch in Deutschland rechtswidrig – unter bestimmten Bedingungen bleibt dieser jedoch straffrei. Eine vollständige Kostenübernahme des Eingriffs ist nur in bestimmten Fällen möglich.

Schwangerschaftsabbruch (Ultraschall)

Wann bleibt ein Schwangerschaftsabbruch straffrei?

Entscheiden sich Frauen innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis dafür einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen, bleibt dieser straffrei. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Vereinbarung eines Gesprächs bei einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle. Dieses verpflichtende Beratungsgespräch muss drei Tage vor dem Eingriff erfolgen. Eine entsprechende Bescheinigung muss dem Arzt bzw. der Ärztin, die den Schwangerschaftsabbruch durchführt, vorgelegt werden.

Straflos bleibt ein Schwangerschaftsabbruch auch dann, wenn die Schwangerschaft ein schwerwiegendes Gesundheitsrisiko für die Frau darstellt oder aus einem Sexualdelikt (Vergewaltigung) resultiert.

Schwangerschaftsabbruch: Kosten

Sofern der Schwangerschaft keine gesundheitlichen oder kriminologischen Ursachen zugrunde liegen, müssen Frauen die Kosten für den Eingriff selbst tragen. Von der Krankenkasse werden lediglich die folgenden Kosten übernommen:

  • Ärztliche Beratung vor dem Eingriff
  • Ärztliche Behandlungskosten während der Schwangerschaft
  • Nachbehandlungskosten

Die selbst zu tragenden Kosten für einen ambulant durchgeführten Schwangerschaftsabbruch belaufen sich auf bis zu 500 Euro. Die Kosten für einen stationär durchgeführten Schwangerschaftsabbruch liegen in der Regel über 500 Euro.

Kostenübernahme für sozial bedürftige Frauen

Ein Anspruch auf Kostenübernahme des eigentlichen Schwangerschaftsabbruchs besteht für Frauen, die über kein oder ein sehr geringes Nettoeinkommen verfügen. Die IKK BB benötigt bei einem Antrag auf Kostenübernahme daher einen Nachweis über das Nettoeinkommen des letzten Kalendermonats sowie über kurzfristig verwertbares Vermögen. Wichtig: Maßgeblich ist lediglich das Einkommen der Frau. Das Einkommen von Ehegatten oder Eltern muss nicht angegeben werden. Freibeträge für Kinder sowie für Unterkunftskosten werden von den bestehenden Einkommensgrenzen gegebenenfalls abgezogen. Die entsprechende Kostenübernahmeerklärung wird von der IKK BB im Auftrag des Bundeslandes erteilt.

Methoden des Schwangerschaftsabbruchs

Ein Schwangerschaftsabbruch kann operativ – unter Vollnarkose oder örtlicher Betäubung – oder medikamentös durchgeführt werden. Ein medikamentöser Schwangerschaftsabbruch erfolgt über die Einnahme einer „Abtreibungspille“.

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