Härtefallregelung Zuzahlungs­befreiung

Für einige Leistungen zahlen gesetzlich Krankenversicherte einen Eigenanteil, so genannte Zuzahlungen. Damit aber niemand zu stark belastet wird, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen davon befreien lassen. Alle wichtigen Informationen haben wir für Sie zusammengefasst.

Für einige Leistungen zahlen gesetzlich Krankenversicherte einen Eigenanteil, so genannte Zuzahlungen. Damit aber niemand zu stark belastet wird, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen davon befreien lassen.

Die Höhe der Zuzahlungen, die Versicherte leisten müssen, sind begrenzt: In einem Jahr auf 2 % der Bruttoeinnahmen. Für schwerwiegend chronisch Kranke liegt die Grenze bei 1 % der Bruttoeinnahmen. Oberhalb dieser Grenze übernimmt die IKK Ihre Kosten für alle Zuzahlungen, zum Beispiel für Arznei- und Heilmittel.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von allen Zuzahlungen befreit. Ausgenommen davon sind lediglich die Zuzahlungen für Fahrkosten. Auch die Kinderfrüherkennungsuntersuchungen sind zuzahlungsfrei.

  • Verordnete Arznei- und Verbandmittel: 10 % des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, auf keinen Fall mehr als die Kosten des Mittels,
  • Fahrkosten zur stationären Behandlung (zum Beispiel Rettungsfahrten ins Krankenhaus): 10 % der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Fahrt.
  • Häusliche Krankenpflege: 10 % der Kosten für maximal 28 Tage pro Jahr und 10 Euro je Rezept,
  • Haushaltshilfe: 10 % der Kosten je Kalendertag, mindestens 5 höchstens 10 Euro,
  • Heilmittel (zum Beispiel Krankengymnastik): 10 % der Behandlungskosten und 10 Euro je Rezept,
  • Hilfsmittel (zum Beispiel Einlagen): 10 % der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro pro Hilfsmittel (Ausnahme: Zum Verbrauch genutzte Hilfsmittel wie Inkontinenzwindeln. Hier beträgt die Zuzahlung 10 % pro Verbrauchseinheit - höchstens 10 Euro pro Monat je Indikation)
  • Krankenhausaufenthalt: Täglich 10 Euro für maximal 28 Tage im Kalenderjahr,
  • Stationäre Vorsorge und Rehabilitation (Kur): Täglich 10 Euro, im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung für maximal 28 Tage im Kalenderjahr.

Für schwerwiegend chronisch Kranke ist die Höhe der Zuzahlungen auf 1 % der Bruttoeinnahmen begrenzt. Als schwerwiegend chronisch krank gelten Versicherte, die wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal wegen derselben Krankheit ärztlich behandelt wurden (Dauerbehandlung) und auf die zusätzlich eines der drei folgenden Kriterien zutrifft:

  1. Sie sind pflegebedürftig gemäß Pflegestufe II oder III.

     

  2. Sie sind zu 60 Prozent behindert.

     

  3. Sie müssen dauerhaft medizinisch versorgt werden (z. B. ärztlich, psychotherapeutisch oder mit Arzneimitteln), damit sich die Krankheit nicht lebensbedrohlich verschlimmert, die Lebenserwartung nicht verkürzt oder die Lebensqualität nicht dauerhaft beeinträchtigt wird.

Wenn dies auf Sie zutrifft und Ihre Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres 1 % der Bruttoeinnahmen übersteigen, wenden Sie sich an Ihre IKK. Sie prüft, ob Sie die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen. Die IKK übernimmt dann für das restliche Kalenderjahr alle weiteren Zuzahlungen.

Antrag auf teilweise Erstattung von Zuzahlungen

Hier finden Sie den Antrag für die Teilweise Befreiung von Zuzahlungen.

Bitte beachten Sie dazu:

  • Lassen Sie uns den Antrag ausgefüllt und unterschrieben zukommen.
  • Bitte belegen Sie Ihr Bruttoeinkommen durch entsprechende Kopien.
  • Quittungen müssen im Original vorliegen (Tipp: Einige Apotheken stellen Ihnen eine Sammelquittung aus).
  • Die Belege müssen auf Ihren Namen ausgestellt sein.
  • Chronisch Kranke erhalten eine Bescheinigung darüber beim Arzt.

Berechnung der Bruttoeinnahmen

Um die tatsächlichen Einnahmen zu berechnen, werden die Einkünfte aller Haushaltsangehörigen zusammengerechnet, und zwar neben dem Gehalt, einschließlich Weihnachtsgeld, zum Beispiel auch Erträge aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Mieteinnahmen.

Freibeträge

Davon werden Freibeträge für einen Ehepartner oder einen Lebenspartner gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz und für jedes Kind abgezogen. Die Freibeträge werden jährlich angepasst und sind an die sog. Bezugsgröße bzw. Kinderfreibeträge nach dem Einkommensteuergesetz gekoppelt. Die Grenze von 2 bzw. 1 % der Bruttoeinnahmen wird anschließend aus diesen Angaben berechnet.

Härtefall- und Zuzahlungsrechner

Berechnen Sie hier Ihre Werte Zuzahlung und Eigenanteil

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