Neu ab 1. Juli 2024: Der Rentenzuschlag

Ab Juli 2024 gibt es einen Rentenzuschlag neben der bisher erzielten Rente. Erfahren Sie hier, was Sie beachten müssen.

Wer erhält den Rentenzuschlag?

Ab dem 1. Juli 2024 erhalten Personen, die eine Rente wegen Erwerbsminderung, Erziehungsrente, Hinterbliebenenrente und Rente wegen Alters erhalten, einen Rentenzuschlag neben der bisher erzielten Rente.

Wie hoch ist der Zuschlag und wie erfolgt die Auszahlung?

Wenn Sie zu den oben genannten Personengruppen gehören, informiert Sie der Renten Service der Deutschen Post AG über die Höhe Ihres Zuschlags. Der Rentenzuschlag wird Ihnen getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt.

Ist der Rentenzuschlag beitragspflichtig zur Krankenversicherung?

Ja, der Rentenzuschlag ist beitragspflichtig zur Krankenversicherung. Sie zahlen davon den allgemeinen Beitragssatz und den individuellen Zusatzbeitragssatz der IKK BB. Zur Pflegeversicherung zahlen Sie Ihren individuellen Beitragssatz.

Was muss ich dabei beachten?

Wenn Sie versicherungspflichtiges Mitglied der IKK BB sind, behält der zuständige Rententräger Ihre Beiträge ein und führt diese an uns ab. Sie müssen nichts weiter tun. 

Wenn Sie selbst Ihre Beiträge an die Krankenkasse zahlen (z. B. als freiwillig versicherter Rentner), sind Sie verpflichtet, der IKK BB die Höhe Ihres Rentenzuschlags mitzuteilen. Wir berechnen danach zeitnah die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Was müssen Familienversicherte beachten?

Wenn Sie familienversichert sind, müssen Sie der IKK BB ebenfalls den Rentenzuschlag mitteilen, da dieser im Rahmen der Einkommensprüfung zur Familienversicherung zu berücksichtigen ist.

Voraussichtlich zum 1. Dezember 2025 werden die Krankenkassen über die gewährten Rentenzuschläge maschinell informiert. Hieraus bisher unbekannte Rentenzuschläge sind rückwirkend ab dem Anspruchsbeginn beitragsrechtlich sowie bei der Feststellung einer Familienversicherung zu berücksichtigen.

Noch Fragen?

Bei Fragen zur Gewährung des Rentenzuschlages wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Deutsche Rentenversicherung. Hierüber können wir leider keine Auskünfte erteilen.

Bei Fragen zur Bemessung des Beitrages sind wir gern für Sie da.

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