Werkstudierende
Werkstudierende arbeiten neben ihrem Studium, um sich dieses zu finanzieren. Doch was bedeutet das genau für den Versicherungsstatus und welche Regeln gelten? Wir geben Ihnen einen Überblick zur Definition von Werkstudierenden, den Voraussetzungen und die passende Krankenversicherung während dieser Zeit.
Werkstudierende sind Studierende, die neben ihrem Studium:
- durch eine Beschäftigung für ihren Lebensunterhalt etwas „hinzuverdienen“,
- die wöchentliche Arbeitszeit der Tätigkeit eine bestimmte Stundenzahl nicht überschreitet und
- damit das Studium im Vordergrund steht.
In diesem Fall gehört die beschäftigte Person zum „Erscheinungsbild der Studierenden" und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist hierbei ohne Bedeutung.
Werkstudierende sind in der Beschäftigung grundsätzlich versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (Werkstudentenprivileg). In der Rentenversicherung gibt es das Werkstudentenprivileg nicht mehr, daher besteht hier grundsätzlich Versicherungspflicht.
Die Werkstudentenregelung ist anzuwenden, wenn:
- Werkstudierende als ordentlich Studierende an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind.
- Die Beschäftigung sich im zeitlichen Umfang dem Studium unterordnet. Der zeitliche Umfang darf grundsätzlich 20 Wochenstunden nicht überschreiten.
Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie sich im Einzelfall den Erfordernissen des Studiums anpasst oder unterordnet.
Bei Beschäftigungen beispielsweise überwiegend am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden kann die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen. Die Voraussetzung: Studierende nutzen ihre Zeit und Arbeitskraft weiterhin überwiegend für das Studium.
Auch wenn Studierende eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden lediglich in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden ausweiten, bleiben für diese Zeit das „studentische Erscheinungsbild" und das Werkstudentenprivileg erhalten. Etwas anderes gilt, wenn sich derartige Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden im Laufe eines Zeitjahres wiederholen und insgesamt mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) umfassen.
Vom Erscheinungsbild eines Studierenden ist nicht mehr auszugehen, wenn:
- eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt oder
- die Beschäftigung an mehr als 26 Wochen ausgeübt wird.
Da die Tätigkeit eines Werkstudierenden in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei ist, wird über die Ausübung dieser Beschäftigung kein Versicherungsschutz in den zuvor genannten Versicherungszweigen erlangt (Ausnahme Rentenversicherung). Dementsprechend fallen auch aus der Tätigkeit zu den zuvor genannten Versicherungszweigen keine Sozialversicherungsbeträge an, welche der Arbeitgeber einbehält und weiterleitet.
Zur Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Hierzu fällt entsprechend dem erzielten Arbeitsentgelt ein prozentualer Beitrag an. Die Berechnung und Abführung der Beiträge übernimmt Ihr Arbeitgeber.
Die Absicherung zur Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt vorrangig über die beitragsfreie Familienversicherung eines Elternteils oder Ehegatten, sofern die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Im Rahmen der Familienversicherung gibt es für Kinder zum Beispiel folgene Voraussetzungen:
- Altersgrenzen (grundsätzlich bis zum vollendeten 25. Lebensjahr) und
- Einkommensgrenzen (bei Ausübung eines Minijobs 2025 = monatlich 556 Euro ansonsten gilt ein monatlicher Wert von 535 Euro)
Das steuerpflichtige Arbeitsentgelt aus der Tätigkeit eines Werkstudierenden ist bei der Prüfung der Einkommensgrenze für die Familienversicherung heranzuziehen. Hierbei sind jedoch vom Arbeitsentgelt nachgewiesene Werbungskosten (mindestens jedoch die Werbungskostenpauschale) einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die Werbungskostenpauschale ist auf alle Beschäftigungen im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen.
Sofern die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung nicht (oder nicht mehr) vorliegen, greift die Studentische Krankenversicherung.
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