Praktikanten
Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf dienen. Ein Praktikum kann im Rahmen eines Betriebspraktikums in einem Betrieb stattfinden; in Hochschulen kann dies auch im Rahmen eines Kurses der Fall sein.
Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Praktika ist zwischen Vor-, Zwischen- und Nachpraktika sowie zwischen vorgeschriebenen und nicht vorgeschriebenen Praktika zu unterscheiden. Zusätzlich ist zu beachten, ob Arbeitsentgelt aus dem Praktikum heraus bezogen wird.
Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung festgelegt sind. Weiteres Merkmal eines vorgeschriebenen Praktikums ist, dass dieses aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul- oder Fachschulausbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen ist, wenn also die praktische Ausbildung im Wesentlichen nicht betrieblich, sondern durch die Hochschule bzw. Fachschule geregelt und gelenkt wird.
Vor- und Nachpraktika zeichnen sich dadurch aus, dass diese vor Beginn oder nach dem Abschluss des Studiums oder der Fachschulausbildung erfolgen. Ein Vorpraktikum gilt auch dann als erfüllt, wenn es nicht um mehr als 2 Wochen in den Beginn des Studiums hineinragt.
Ein Zwischenpraktikum ist gegeben, wenn dies während des Studiums oder der Fachschulausbildung erfolgt.
Aufgrund der vielen Merkmale zeigen wir Ihnen nachfolgend auf, welche sozialversicherungsrechtliche Auswirkung in den einzelnen Konstellationen besteht.
Vorgeschriebene Praktika:
| Vor-/Nachpraktikum | Zwischenpraktikum |
Mit Arbeitsentgelt | Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter | Kranken-/Pflegeversicherungspflicht als Student (ggf. Familienversicherung) Renten-/Arbeitslosenversicherungsfrei |
Ohne Arbeitsentgelt | Kranken-/Pflegeversicherungspflicht als Praktikant (ggf. Familienversicherung) RV/ALV-Pflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter | Kranken-/Pflegeversicherungspflicht als Student (ggf. Familienversicherung) Renten-/Arbeitslosenversicherungsfrei |
Nicht vorgeschriebene Praktika:
| Vor/Nachpraktikum | Zwischenpraktikum |
Mit Arbeitsentgelt | Versicherungspflicht als Beschäftigter in allen Zweigen der Sozialversicherung (Versicherungsfreiheit im Rahmen geringfügiger Beschäftigung -Minijob-möglich) | Versicherungspflicht als Beschäftigter in allen Zweigen der Sozialversicherung (Versicherungsfreiheit als beschäftigter Student sowie im Rahmen geringfügiger Beschäftigung möglich) |
Ohne Arbeitsentgelt | Keine Versicherungspflicht | Kranken-/Pflegeversicherungspflicht als Student (ggf. Familienversicherung) Renten-/Arbeitslosenversicherungsfrei |
Hinweise:
Die gesetzliche Familienversicherung ist vorrangig vor einer Versicherungspflicht als Praktikant oder Student, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Im Rahmen der Familienversicherung gibt es für Kinder Altersgrenzen (grundsätzlich bis zum vollendeten 25. Lebensjahr) und Einkommensgrenzen (bei geringfügig Beschäftigten 2024 = monatlich 538 Euro, ansonsten gilt ein monatlicher Wert von 505 Euro) neben weiteren Voraussetzungen, die zu beachten sind. Das steuerpflichtige Arbeitsentgelt ist bei der Prüfung der Familienversicherung heranzuziehen. Vom Arbeitsentgelt sind Werbungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Bei nicht vorgeschriebenen Praktika liegt Versicherungspflicht als Beschäftigter vor, wenn das Arbeitsentgelt im Praktikum monatlich mehr als 538 Euro (Stand 2024) beträgt. Nähere Informationen zur Versicherungsfreiheit als beschäftigter Student erfahren Sie hier.
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